1.Angebot und Vertragsabschluss

Die nachfolgend angeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für diesen und alle zukünftigen Aufträge, die zwischen Käufern und der A+F Solartechnik GmbH zustande kommen. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

2.Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterla­gen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urhe­berrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das An­gebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

3. Preise und Zahlung

(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu er­folgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu  zahlen (Alternativen: „ ... ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rech­nungsstellung zahlbar“ oder „ ... ist der Kaufpreis bis zum - konkretes Datum - zahlbar“). Ver­zugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

4. Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Be­stellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Empfängers. Die von uns vorgegebenen Liefertermine sind in jedem Fall unverbindlich.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs­pflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich et­waiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbe­halten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

5. Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen. 

(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 (3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teils davon.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versi­chern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und In­spektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller un­verzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die ge­richtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Be­stellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit ande­ren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermi­schung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigen­tum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche For­derungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grund­stück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 

(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers frei­zugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt

7. Garantie

Die A+F Solartechnik GmbH übernimmt gegenüber dem Vertragspartner beim Kauf von Produkten der A+F  Solartechnik GmbH die Garantie von

- 10 Jahren auf Kollektoren

- 2 Jahren auf elektrische und bewegliche Teile

- 2 Jahren auf alle übrigen Teile.

Während der Garantiezeit hat die A+F  Solartechnik GmbH die Wahl, Teile die durch Material- oder Fabrikationsfehler mangelhaft geworden sind, zu reparieren oder umzutauschen. Der Mangel ist vom Anspruchsteller  schriftlich unter Vorlage der Rechnung nachzuweisen und anzumelden. Die Garantie umfasst keine natürliche Abnutzung des Bauteils durch den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb.  Die Garantieleistung erlischt bei unsachgemäßer Behandlung, Glasschäden sind nicht Bestandteil der Garantie. Der Garantiebeginn ist das Rechnungsdatum. Die Kosten für Fehlersuche oder andere im Rahmen der Nachweispflicht entstehende Aufwendungen des Anspruchstellers sind nicht Bestandteil der Garantie. Die Garantieverpflichtung beschränkt sich auf auf kostenlosen Ersatz oder Reparatur innerhalb der Deutschen Landesgrenze. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Lieferung trägt die A+F  Solartechnik GmbH mit den genannten Leistungen verbundene Transport-, Wege- und Arbeitskosten. Voraussetzung für diese Garantie ist, dass die Installation und Inbetriebnahme der Anlage durch einen Fachbetrieb der Heizungsbranche vorgenommen wurde und/oder das die Anlage nach unseren Anleitungen installiert und betrieben worden ist. Unsere Verpflichtung erlischt, falls der Käufer selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Reparaturen ausführt. Sofern wir Zeichnungen oder Schaltskizzen anfertigen sind diese als reine Empfehlung anzusehen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Funktionstüchtigkeit.

8. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird Passau vereinbart.

9. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)